Satzung des Vereins Katzen-Hilfe Uelzen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Katzen-Hilfe Uelzen e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer VR 200665 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Wrestedt.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Katzenschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Kastration und soweit erforderlich tiermedizinische Versorgung herrenloser Katzen
  • Unterbringung, Ernährung und Pflege herrenloser Katzen
  • Vermittlung herrenloser und/oder ungewollter Katzen in ein artgerechtes Zuhause
  • Hilfe bei der Suche nach entlaufenen und vermissten Tieren
  • gemeinsame Verfolgung mit Behörden jeden Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz
  • Leistung von Aufklärungsarbeit zum Wohlergehen und zur artgerechten Haltung von Tieren
  • Bereitstellung von Informationsmaterial

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die aktiv an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitarbeitet. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab der Volljährigkeit.

Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die aktive Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen möchte. Für die Aufnahme als Fördermitglied genügt eine schriftliche Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung des Mindestbeitrages. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich im Verein besondere hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod,
  • Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende,
  • mehr als dreimonatigem Zahlungsrückstand oder
  • Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Mindesthöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist durch Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Verein abzubuchen oder jeweils bis spätestens 31. März eines Jahres ohne Aufforderung auf das Vereinskonto zu überweisen.

Kommt es aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, zu Rücklastschriften, so sind die Kosten hierfür vom Mitglied zu erstatten.

Der Vorstand kann in Not- und Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Vereinsgeldern mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet, möglichst im zweiten Quartal, die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eines Mitglieds mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (Paragraph 33,I BGB)

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der Schriftform. Sie müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung, auf der darüber abgestimmt werden soll, vorliegen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstand

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • Er delegiert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen.
  • Der Kassenwart führt das Kassenbuch und überwacht alle Einnahmen und Ausgaben.
  • Der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart haben Kontovollmacht. Ein jeder von ihnen kann über das Vermögen des Vereines nach Maßgabe der Mitgliederversammlung verfügen, soweit es die laufenden Geschäfte verlangen.
  • Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder die Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
  • Über ihre Tätigkeit legt die Vorstandschaft einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.
  • Dem Vorstand obliegt es, in besonderem Maße den Vereinszweck zu fördern. Er soll dazu einzelne Vereinsmitglieder, aber auch Dritte zur Bewältigung der Arbeit heranziehen und Zweckbetriebe einrichten. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des §181 BGB befreit.
  • Bei Bedarf können im Verein einzelne Arbeitsgruppen gebildet werden, die nach vorheriger Einarbeitung für ihren Bereich selbständig tätig sind, sich jedoch verpflichten, dem Vorstand jederzeit Bericht zu erstatten.
  • Sofern der Verein eine Tierstation errichtet, so obliegt die Verwaltung dem Vorstand. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Ausschuss mit bis zu drei Mitgliedern für die Verwaltung einsetzen. Die Amtszeit des Ausschusses endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

§ 7 Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.
  • Die Mitgliederversammlung kann jedoch Bewerber für die Wahl zulassen, die aus gewichtigem Grund (z.B. schwere Krankheit) nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, ihre Kandidatur zuvor ausdrücklich erklärt haben und dem Verein seit mindestens einem Jahr als Mitglied angehören.
  • Die Benennung der Kandidaten erfolgt durch Zuruf.
  • Ist für das Amt nur ein Bewerber da, kann die Wahl mit Handzeichen erfolgen.
  • Bei zwei oder mehr Bewerbern erfolgt die Wahl in jedem Fall schriftlich und geheim.
  • Gewählt ist, wer wenigstens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat.
  • Erreicht kein Bewerber die Hälfte aller Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist die Stichwahl zu wiederholen.
  • Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so benötigt dieser zu seiner Wahl eine Stimme mehr als die Anzahl der abgegebenen Gegenstimmen.
  • Gewählt wird in folgender Reihenfolge:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Kassenwart

§ 8 Vorstandsitzungen

  • Die Vorstandsitzung ist vom 1. oder 2.Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei davon anwesend sind.
  • Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  • Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

§ 9 Kassenprüfung

  • Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenwart überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
  • Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über Vermögensverhältnisse vorgelegt werden kann.
  • Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit.
  • Über die erfolgte Kassenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird von einem Kassenprüfer sowie dem Kassenwart unterzeichnet und ist Bestandteil des Prüfungsberichtes.
  • Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und geben Empfehlungen für die Entlastung des Vorstandes ab.

§ 10 Geschäftsjahr und Verwendung der Mittel

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen entstandene Kosten können vom Verein in nachgewiesener Höhe erstattet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, nach schriftlichem Antrag.
Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Cat-Care Tierhilfe Kassel e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Falls der „Cat-Care Tierhilfe Kassel e.V.“ nicht mehr existieren sollte, ist das Vermögen an eine möglichst gleichgesinnte Körperschaft zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bedingungen der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so behalten alle anderen Bedingungen weiterhin ihre Gültigkeit. Die ungültige Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten, in rechtlich zulässiger Weise, am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls die Satzung eine Regelungslücke aufweist.

§ 12. Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.

§ 13. Übergangsregelung/Sonstiges
 
Diese Satzung wurde am 19.07.2010 erstellt, am 04.10.2014 und 13.06.2016 geändert.

Kommt die Wahl des Kassenwarts nicht zustande, so werden diese Aufgaben durch den Vorsitzenden kommissarisch mit übernommen. Die Wahl für das betroffene Amt ist dann auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen.

Anmerkung:
Aus Gründen der Vereinfachung und um die Lesbarkeit des Textes zu erleichtern, wurde das generische Maskulinum verwendet, das sowohl männliche als auch weibliche Personen umfasst.